Hinweise für Stellungspflichtige!
Auch unter Berücksichtigung der aufgrund der jeweils aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung der Bundesregierung vorgesehenen Beschränkungen werden die Stellungen im Österreichischen Bundesheer weiter durchgeführt. Die bereits versandten Ladungen zur Stellungen behalten daher bis auf weiteres ihre Gültigkeit, die Anreise zu bzw. Abreise von den Stellungshäusern ist, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen, gestattet. Durch verstärkte Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Stellungshäusern wird auch weiterhin sichergestellt, dass das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus so gering als möglich gehalten werden kann.
Dabei wird insbesondere durch die Vornahme von COVID-Tests noch vor Beginn der Stellungen, der Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Stellungspflichtigen und zum Stellungspersonal, dem verpflichtenden Tragen von FFP2-Masken sowie durch die Verringerung der Belegung der den Stellungshäusern zugeordneten Räume und Unterkünfte ein hoher Schutzzustand in den Stellungshäusern sichergestellt.
Bitte beachten Sie auch Folgendes:
Aktuelle Verhaltensregeln für den Stellungsbetrieb unter COVID-Bedingungen
Da jedoch trotz all dieser Maßnahmen COVID-bedingte Beeinträchtigungen des Stellungsbetriebes nicht ausgeschlossen werden können bzw. die Entwicklung der COVID-Lage eine rasche Anpassung der o.a. Schutzmaßnahmen erfordert, kann es immer wieder vorkommen, dass Stellungstermine kurzfristig verschoben werden müssen.
Aus diesem Grunde werden die langjährig üblichen Stellungskundmachungen nicht mehr bei öffentlichen Einrichtungen durch Aushang bekannt gemacht, sondern den aktuellen Planungsgrundlagen angepasste vorläufige Stellungspläne digital zur Verfügung gestellt.
Diese sollen es Ihnen auf Grundlage der für die politischen Bezirke bzw. Gemeinden sowie ggf. auch Schulen vorerst getroffenen Einteilungen ermöglichen, Ihren voraussichtlichen Stellungstermin einzusehen und Ihre persönliche Lebensplanung entsprechend daran auszurichten.
Vorläufige Stellungspläne
Die vorläufigen Stellungspläne werden aufgrund der durch die Entwicklung der COVID-Lage gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen laufend aktualisiert. Es wird daher empfohlen, die für Sie maßgeblichen Termine regelmäßig auf deren Gültigkeit zu überprüfen.
Darüber hinaus werden alle Wehrpflichtigen im Regelfall 6 bis 8 Wochen, wenn erforderlich jedoch auch früher bzw. auch bis zu 3 Wochen vor dem jeweiligen Stellungstermin, individuell und schriftlich zur Stellung geladen.
Vorläufiger Stellungsplan Burgenland (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Burgenland – Druckversion schwarz-weiß (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Kärnten (Stand 18.02.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Kärnten – Druckversion schwarz-weiß (Stand 18.02.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Niederösterreich (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Niederösterreich – Druckversion schwarz-weiß (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Oberösterreich (Stand 20.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Oberösterreich – Druckversion schwarz-weiß (Stand 20.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Salzburg (Stand 24.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Salzburg – Druckversion schwarz-weiß (Stand 24.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Steiermark (Stand 24.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Steiermark – Druckversion schwarz-weiß (Stand 24.03.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Tirol (Stand 03.05.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Tirol – Druckversion schwarz-weiß (Stand 03.05.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Vorarlberg (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Vorarlberg – Druckversion schwarz-weiß (Stand 18.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Wien (Stand 27.01.2022)
Vorläufiger Stellungsplan Wien – Druckversion schwarz-weiß (Stand 27.01.2022)
Ergänzungsabteilungen
Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen zu Ihrem Stellungstermin steht Ihnen die Ergänzungsabteilung des für Sie zuständigen Militärkommandos zur Verfügung.
Adressen der Stellungskommissionen
Die Adressen der Stellungskommissionen finden Sie hier: LINK
DER WEG ZUM GRUNDWEHRDIENST
Sie sind männlich und österreichischer Staatsbürger? Dann sind Sie ab Ihrem 17. Lebensjahr stellungspflichtig und werden vom Bundesheer zur Stellung geladen. Dort absolvieren Sie an zwei Tagen psychologische Tests und Gesundheits-Checks zur Überprüfung Ihrer körperlichen sowie geistigen Eignung. Das Überprüfungsergebnis ist maßgeblich für den Job, den Sie während des sechsmonatigen Grundwehrdienstes übernehmen können.
Die Gesundheitschecks werden in den sogenannten Stellungstraßen durchgeführt. Wenn Sie aus Vorarlberg, Salzburg oder dem Burgenland kommen, absolvieren Sie die Stellung in einem benachbarten Bundesland. Am Ende des zweitägigen Tests gibt es folgende Möglichkeiten, wie Sie abschneiden können:
Auf Grund des Ergebnisses beim medizinischen oder psychologischen Test kommt es zu einer Wartefrist. Erst nach Ablauf dieser Zeit laden wir Sie noch einmal zur Stellung vor.
![Foto: BMLV [Bild: Ärztliche Untersuchung]](/images/Bilder/Stellung_1.jpg)
DIE STELLUNG IM ÜBERBLICK
Für Ihren konkreten Stellungstermin erhalten Sie eine persönliche Ladung mit allen wichtigen Infos wie das Datum und der Ort der Stellung. Beigelegt ist ein Zeitplan für Ihre zweitätgige Untersuchung, ein Fahrtberechtigungsschein für die An- und Abreise und ein medizinischer Fragebogen, den Sie bereits augefüllt mitbringen sollen.
Aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, wie etwa unaufschiebbare Termine oder Krankheit, kann der Stellungstermin verschoben werden. In so einem Fall wird ein Nachweis für Ihre Verhinderung, wie beispielsweise eine Schulbestätigung oder ein ärztliches Zeugnis benötigt und Sie müssen die in der Ladung angeführte Ergänzungsabteilung kontaktieren. Hier finden Sie das notwendige Formular.
Mit der Ladung erhalten Sie auch eine „Fahrtberechtigung“ für die Züge der ÖBB. Erfolgt die Anreise zur Stellung mit einem privaten Auto, wird der Wert der Bahnkarte auf Ihr Konto überwiesen. Für die Dauer der Stellung wird eine Unterkunft und Verpflegung vom Bundesheer kostenlos zur Verfügung gestellt. Wenn Sie lieber zuhause übernachten, ist das kein Problem. Sie sind bereits 17 Jahre alt, fallen aber noch nicht in den stellungspflichtigen Jahrgang? Dann haben Sie die Möglichkeit sich freiwillig für eine vorzeitige Stellung zu melden - bitte schreiben Sie der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes ein E-Mail.
Bei der Stellung können Sie dann einen Wunsch für einen Einberufungstermin, einen Einberufungsort oder für eine bestimmte Waffengattung äußern – am besten gleich bei der Stellung oder danach schriftlich bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes.
![Foto: BMLV [Bild: Sehtest bei der Stellung]](/images/Bilder/Stellung_2.jpg)
CHECKLISTE FÜR DIE STELLUNG
Für die Dauer der Stellung erhalten Sie eine spezielle Untersuchungskleidung, die anschließend in Ihr Eigentum übergeht. Wenn Sie keine Heimreise eingeplant haben, sollten Sie einen kleinen Rucksack mit Waschsachen, einem Handtuch und einem Pyjama mitnehmen. Zur Stellung selbst müssen Sie eine Reihe an Unterlagen mitbringen:
IHRE IDENTITÄTSNACHWEISE
- Amtlicher österreichischer Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
- Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde (wenn Sie keinen Reisepass besitzen)
- Bei Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft: entsprechender Nachweis
- Aktuelle Meldebestätigung (wenn sich Ihr Hauptwohnsitz geändert hat)
- Eigene E-Card
- Eventuell Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde, Nachweis eines akademischen Grades oder Standesbezeichnung
IHRE MEDIZINISCHEN UNTERLAGEN
- Ausgefüllter „Medizinischer Fragebogen"
- Ärztliche Befunde, Röntgenbilder usw.
- Impfpass, Allergiepass/-ausweis
- Brille bzw. Kontaktlinsen (Kontaktlinsenpass)
IHRE BESONDEREN KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
- Führerschein
- sonstige Berechtigungsnachweise (z. B. Amateurfunker, Segelflieger, Bergführer usw.)
IHRE AUSBILDUNGSNACHWEISE
- Abschlusszeugnisse wie Maturazeugnis, Lehrabschlusszeugnis, Gesellenbrief, Meisterbrief
- Lehrvertrag
- Schulbesuchsbestätigung
- Studien- bzw. Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung)
IHRE FAHRTKOSTENERSTATTUNG
- Name der Bank, BIC, IBAN (siehe Bankomatkarte)
- Ihre nicht verwendete „Fahrtberechtigung“
DABEI SEIN IST PFLICHT
Prinzipiell muss jeder männliche österreichische Staatsbürger der Ladung zur Stellung folgen. Ausgenommen von der Stellungspflicht sind Sie, wenn ein amtsärztliches Zeugnis über eine andauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung vorliegt. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes in Verbindung.
Wenn Sie der Ladung zur Stellung nicht folgen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung und riskieren damit eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 7.000.
Für Frauen gibt es keine Stellungspflicht, Sie können sich jedoch jederzeit freiwillig zu einem Wehrdienst melden.
Als stellungspflichtiger Österreicher im Ausland müssen Sie sich bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, wie einer Botschaft oder einem Konsulat, melden. Im Ausland wird keine Stellung oder amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Bei der Rückkehr nach Österreich haben Sie sich innerhalb von 3 Wochen bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu melden.
LEBEN SIE IHRE RELIGION
Um bestmöglich auf Ihre religiösen Bedürfnisse, wie besondere Ernährung, Zeit für Gebete und die Freistellung an den Feiertagen, eingehen zu können, leisten Sie Ihren Grundwehrdienst als strenggläubige Person in Wien ab.
Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.
Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung des "Obersten Rates der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" (Bernardgasse 5, 1070 Wien) nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.
Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Israelitischen Religionsgesellschaft ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung der Israelitischen Kultusgemeinde (Seitenstättengasse 4, 1010 Wien) nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.
![Foto: BMLV [Bild: Fitness Test bei der Stellung]](/images/Bilder/Stellung_3.jpg)
Nach der Stellung
Sie sind tauglich? Wir gratulieren! Sie werden voraussichtlich noch in diesem oder im darauf folgenden Jahr zum Bundesheer einberufen. Eines vorweg: Bitte scheuen Sie sich nicht, bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrer bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu kontaktieren.
Sie müssen – wenn Sie das noch nicht im Rahmen der Stellung getan haben – einen Nachweis über Ihre derzeitige Ausbildung (Schulbesuchsbestätigung, Lehrvertrag etc.) an die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes übermitteln.
Um Ihnen eine, durch den Grundwehrdienst ununterbrochene laufende Ausbildung zu ermöglichen, sind Sie kraft Gesetzes für jene Ausbildung, die Sie zu Beginn des Jahres Ihrer erstmaligen Stellung betrieben haben, von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis zum voraussichtlichen Ende dieser Ausbildung ausgeschlossen. Das heißt Sie werden vorläufig „nicht einberufen“.
In diesem Zusammenhang bedenken Sie bitte, dass Sie eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung, Wechsel der Berufsvorbereitung, Lehrberufsänderung oder Wechsel des Schultyps, vorzeitiges Ende der Ausbildung usw. selbstständig und unverzüglich der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes melden müssen.
Sofern Sie zu Beginn des Jahres Ihrer Stellung in keiner Ausbildung standen, nach Ihrer Stellung eine Ausbildung beginnen und noch über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen, teilen Sie dies ebenfalls mit den entsprechenden Nachweisen (etwa Schulbesuchsbestätigung, Ausbildungsvereinbarung oder Lehrvertrag) unverzüglich der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes mit.
Wichtiger Hinweis:
Bitte vergessen Sie nicht, dass Sie den Nachweis Ihrer Ausbildung und den angemessenen Fortschritt Ihrer für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung Ihrer Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert zu erbringen haben. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke Ihrer Ausbildung und Sie werden zum Grundwehrdienst einberufen.
Hinweis für alle Maturanten und Lehrlinge:
Sollte sich der Stellungstermin mit dem Termin für die Zentralmatura oder die Lehrabschlussprüfung überschneiden, kann der Stellungstermin verschoben werden.
Bitte schreiben Sie der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes ein E-Mail und fügen eine entsprechende Bestätigung bei.
Sollten sich zwischen Ihrer Stellung und dem Tag des Antrittes zum Grundwehrdienst wichtige persönliche Veränderungen ergeben – beispielsweise die Änderung Ihres Wohnortes, Verehelichung oder Partnerschaft, akademische Grade, Beendigung/Abbruch der Ausbildung – so liegt es auch in Ihrem Interesse die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes darüber rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Sie möchten Ihren Einberufungsbefehl doch sicherlich möglichst frühzeitig in den Händen halten. Denn ist der Einberufungsbefehl (in Form eines Bescheides) erst einmal an Sie ergangen und kommen Ihnen dann der Ort und der Zeitpunkt des Dienstantrittes zum Grundwehrdienst infolge geänderter oder nicht gemeldeter familiärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ungelegen, ist eine Berücksichtigung dieser Umstände seitens der Ergänzungsabteilung oft nur mehr schwer bzw. gar nicht mehr möglich.
Wenn Sie Ihren Aufenthalt oder Wohnsitz ins Ausland verlegen, so melden Sie dies unverzüglich schriftlich der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes.
Wehrpflichtige Österreicher, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, müssen sich bei den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat) melden.
Wehrpflichtige Österreicher, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, müssen sich darüber hinausunverzüglich vor Ort bei den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat) melden.
Bei der Rückkehr nach Österreich haben Sie sich innerhalb von 3 Wochen schriftlich bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu melden.
Wenn Sie dies unterlassen begehen Sie eine Verwaltungsübertretung und riskieren damit eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 700.
Unter bestimmten Umständen („bedeutender Nachteil“ bzw. „außerordentliche Härte“) ist es möglich, den Grundwehrdienst für die Dauer einer aktuellen Ausbildung aufzuschieben. Falls Sie beispielsweise mitten in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sind, können sie einen formlosen „Antrag auf Aufschub Ihres Grundwehrdienstes“ bei der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes einbringen.
Dieser Antrag ist von Ihnen zu begründen und es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden.
Tipps:
Stellen Sie Ihren Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes möglichst frühzeitig, bevor Sie Ihren Einberufungsbefehl erhalten. Sollte Ihr Antrag zu spät eintreffen, könnte es sein, dass Ihr Ansuchen abgewiesen wird.
Die Bewilligung oder die Abweisung erfolgt durch die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes mittels eines Bescheides. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.
Aus persönlichen wirtschaftlichen und/oder familiären Interessen haben Sie selbst die Möglichkeit bei der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes einen formlosen "Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes" einzubringen. Dieser Antrag ist von Ihnen zu begründen und es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden.
Die Bewilligung oder die Abweisung erfolgt durch die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes mittels eines Bescheides. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.
Ihr Arbeitgeber kann direkt beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Roßauer Lände 1, 1090 Wien, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) eine Anregung auf befristete Befreiung aus öffentlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen Interessen einbringen, die Sie zweckmäßigerweise mitunterschreiben (als Zeichen der Kenntnisnahme). Darin hat Ihr Arbeitgeber die wirtschaftliche und arbeitsmäßige Situation genau zu schildern und jene Gründe detailliert anzuführen, warum Sie als Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum an Ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind. Diese Anregung kann formlos erfolgen und es müssen entsprechende Beweismittel beigelegt werden.
Die Bewilligung erfolgt durch das Bundesministerium für Landesverteidigung mittels eines Bescheides. Bei einer abschlägigen Entscheidung erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung.
Nach Erhalt des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus zu stellen.
Ebenso kann ein Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt für unterhaltsberechtigte Personen (z.B.: Gattin, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, Kind, …) gestellt werden.
Auf Antrag wird für Angehörige, die mit dem Grundwehrdiener mitversichert sind, für die Dauer des Grundwehrdienstes die Krankenversicherung durch das Heerespersonalamt sichergestellt.
Nähere Auskünfte erteilt das Heerespersonalamt:
Montag bis Freitag (werktags) von 07.30 – 16.00 Uhr
Service Line: 050201 / 99 1650
Per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ihre Daten sind sicher. Das Österreichische Bundesheer nimmt den Schutz aller persönlicher Daten seiner Angehörigen sehr ernst. Es gilt, wie für alle österreichsichen Behörden, das gültige Datenschutzgesetz.